Satzung

des Montessori-Landesverbandes Hamburg-Schleswig-Holstein e. V.

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen "Montessori-Landesverband Hamburg-Schleswig-Holstein e. V.". Er hat seinen Sitz in Hamburg.

§ 2 Zweck

Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Erziehung, Volksbildung und Berufsbildung im Sinne des § 52 Abs. 2 Nr. 7 Abgabenordnung durch die Verbreitung der Montessori-Pädagogik entsprechend den Prinzipien der Association Montessori Internationale (AMI). Insbesondere soll der Verein mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln bei der Errichtung und Förderung von Montessori-orientierten Bildungseinrichtungen im norddeutschen Raum mitwirken.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Ausbildungskurse, bei denen die Pädagogik und Methode Maria Montessoris vermittelt wird, sowie durch Öffentlichkeitsarbeit (z. B. Vorträge, Fortbildungstage, Informationsveranstaltungen, Unterstützung von Projekten).
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglieder des Vereins können natürliche oder juristische Personen oder Personenvereinigungen werden, die sich zu den Grundsätzen nach § 2 der Satzung bekennen und bereit sind, den Verein nach Kräften zu fördern. Mitglieder/Mitgliedsvereine, die nicht als gemeinnützige Zwecke dienend anerkannt sind, können keine finanzielle und beratende Unterstützung vom Verein erhalten.

2. Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Lehnt der Vorstand den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung an die nächste Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.

3. Die Aufnahme von Montessori-orientierten Einrichtungen kann nur durch die Mitgliederversammlung abgelehnt werden.

4. Die Mitglieder zahlen einen jährlichen Beitrag, der von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Der Mitgliedsbeitrag ist bis zum 31. März eines jeden Jahres zu zahlen. Eine Aufnahmegebühr kann durch die Mitgliederversammlung festgelegt werden.

5. Der Vorstand kann mit einstimmigem Beschluss Ehrenmitglieder ernennen.

6. Sofern der Verein im Montessori Bundesverband Deutschland e. V. („Bundesverband“) in dessen Mitgliedschaftsart „Einrichtungsverband“ Mitglied ist und damit für Hamburg und Schleswig-Holstein zuständig ist, gilt Folgendes:

a) Einrichtungsträger mit Montessori-orientierten Kindertagesstätten und Schulen („Bildungseinrichtungen“), die ordentliche Mitglieder im Verein sind, gehören der Mitgliederkategorie „Doppelmitglied“ generell an. Träger staatlicher Einrichtungen und Bistumsschulen können die Zuordnung ablehnen. Fördervereine von Montessori-Bildungseinrichtungen gehören ebenfalls generell dazu, können jedoch ablehnen.

b) Mitglieder der Kategorie „Doppelmitglied“ sind zugleich Mitglied im Bundesverband in dessen Kategorie „Doppelmitglied“.

c) Einrichtungsträger ist eine juristische oder natürliche Person, die Bildungseinrichtungen für Kinder und Jugendliche betreibt. Ersatzweise kann eine (eingeschränkt) rechtsfähige Bildungseinrichtung diese Rolle übernehmen; ein Nachweis ist erforderlich.

d) Das Stimmrecht der Doppelmitglieder in der Mitgliederversammlung des Bundesverbands übt der Verein stellvertretend aus.

e) Auffassungsunterschiede zur Zugehörigkeit klärt das Schlichtungsgremium des Bundesverbands.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt

1. durch Tod,
2. durch mit vierteljähriger Frist zum Jahresende erklärten Austritt in Textform,
3. durch Ausschluss.

Für Doppelmitglieder gilt: Ein Ausschluss im Bundesverband führt automatisch zum Ausschluss im Verein.

Ein Ausschluss ist außerdem möglich, wenn ein Mitglied das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigt, trotz Aufforderung nicht zahlt oder ein wichtiger Grund vorliegt. Der Ausschluss erfolgt per Beschluss des Vorstands. Innerhalb eines Monats kann die Mitgliederversammlung angerufen werden, die endgültig entscheidet.

§ 5 Rechte der Mitglieder

Alle Mitglieder sind berechtigt, bei Versammlungen und Veranstaltungen mitzuwirken. Jedes Mitglied hat eine Stimme; das Stimmrecht ruht bei Beitragsrückständen.

§ 6 Organe

1. die Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand,
3. die Ehrenvorsitzenden,
4. der Beirat.

§ 7 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wird einmal jährlich vom Vorstand einberufen; die Einladung erfolgt mindestens zwei Wochen vorher schriftlich oder per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung.

Aufgaben der ordentlichen Versammlung:
a) Entlastung des Vorstandes
b) Wahl von zwei Rechnungsprüfern

Bei Bedarf außerdem:
c) Wahl des Vorstandes
d) Beschluss über Satzungsänderungen
e) Beschluss über zugewiesene Angelegenheiten
f) Beratung weiterer Themen

2. Der Vorstand kann außerordentliche Versammlungen einberufen; er muss dies tun, wenn 10 % der Mitglieder dies schriftlich verlangen.

3. Den Vorsitz führt der Vorsitzende, sonst der Stellvertreter oder ein benannter Vertreter.

4. Versammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig. Wahlen erfolgen per Mehrheit; ggf. Stichwahlen.

5. Über Beschlüsse sind Niederschriften zu erstellen, zu unterzeichnen von Vorsitzendem und Protokollführer.

6. Versammlungen können alternativ virtuell stattfinden.

7. Details können in einer Versammlungsordnung geregelt werden.

§ 8 Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht mindestens aus

a) dem Vorsitzenden und
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden.

Optional können bis zu drei weitere Mitglieder gewählt werden.

2. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind Vorsitzender und Stellvertreter; beide haben Alleinvertretungsmacht.

4. Amtszeit: zwei Jahre; der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

5. Die Vorstandsarbeit ist grundsätzlich ehrenamtlich, Vergütung kann beschlossen werden.

6. Der Vorstand kann beschließen, Ämter gegen Entgelt auszuüben.

7. Vorstandsmitglieder sind von § 181 BGB befreit.

8. Beschlüsse werden per Mehrheit gefasst; beschlussfähig bei mindestens zwei anwesenden Mitgliedern; bei Gleichheit entscheidet der Vorsitzende.

9. Über Vorstandssitzungen ist ein Protokoll anzufertigen.

§ 9 Ehrenvorsitz

Die Mitgliederversammlung kann Ehrenvorsitzende mit 2/3-Mehrheit wählen; max. zwei; nur Mitglieder; kein Stimmrecht im Vorstand.

§ 10 Beirat

Der Vorstand kann einen Beirat benennen, der ihn unterstützt; Amtszeit endet spätestens mit der des Vorstandes; Mitglieder sollen Vereinsmitglieder sein.

§ 11 Satzungsänderungen

1. Satzungsänderungen erfordern 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

2. Formale Änderungen, die Behörden verlangen, kann der Vorstand direkt beschließen und muss sie den Mitgliedern per E-Mail mitteilen.

§ 12 Auflösung

1. Auflösung erfolgt durch außerordentliche Mitgliederversammlung; Einladung 4 Wochen vorher in Textform.

2. Beschlussfähigkeit: 2/3 der Mitglieder; falls nicht erreicht, zweite Versammlung innerhalb von 4 Wochen, die ohne Quorum beschließen kann.

3. Auflösungsbeschluss: 3/4-Mehrheit der Anwesenden.

4. Vermögensbindung: Vermögen fällt an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine steuerbegünstigte Körperschaft zur Förderung der Erziehung im Sinne der Montessori-Pädagogik.


gültig ab 04.09.2025

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