Satzung
des Montessori-Landesverbandes Hamburg-Schleswig-Holstein e. V.§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen "Montessori-Landesverband Hamburg-Schleswig-Holstein e. V.".
Er hat seinen Sitz in Hamburg.
§ 2 Zweck
Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Erziehung, Volksbildung und Berufsbildung im
Sinne des § 52 Abs. 2 Nr. 7 Abgabenordnung durch die Verbreitung der Montessori-Pädagogik
entsprechend den Prinzipien der Association Montessori Internationale (AMI). Insbesondere soll
der Verein mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln bei der Errichtung und Förderung von
Montessori-orientierten Bildungseinrichtungen im norddeutschen Raum mitwirken.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Ausbildungskurse, bei denen die
Pädagogik und Methode Maria Montessoris vermittelt wird, sowie durch Öffentlichkeitsarbeit
(z. B. Vorträge, Fortbildungstage, Informationsveranstaltungen, Unterstützung von Projekten).
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder des
Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Vereins können natürliche oder juristische Personen oder
Personenvereinigungen werden, die sich zu den Grundsätzen nach § 2 der Satzung bekennen und
bereit sind, den Verein nach Kräften zu fördern. Mitglieder/Mitgliedsvereine, die nicht als
gemeinnützige Zwecke dienend anerkannt sind, können keine finanzielle und beratende
Unterstützung vom Verein erhalten.
2. Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Lehnt der Vorstand den
Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung an die nächste
Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.
3. Die Aufnahme von Montessori-orientierten Einrichtungen kann nur durch die
Mitgliederversammlung abgelehnt werden.
4. Die Mitglieder zahlen einen jährlichen Beitrag, der von der Mitgliederversammlung
festgesetzt wird. Der Mitgliedsbeitrag ist bis zum 31. März eines jeden Jahres zu zahlen. Eine
Aufnahmegebühr kann durch die Mitgliederversammlung festgelegt werden.
5. Der Vorstand kann mit einstimmigem Beschluss Ehrenmitglieder ernennen.
6. Sofern der Verein im Montessori Bundesverband Deutschland e. V. („Bundesverband“) in
dessen Mitgliedschaftsart „Einrichtungsverband“ Mitglied ist und damit für Hamburg und
Schleswig-Holstein zuständig ist, gilt Folgendes:
a) Einrichtungsträger mit Montessori-orientierten Kindertagesstätten und Schulen
(„Bildungseinrichtungen“), die ordentliche Mitglieder im Verein sind, gehören der
Mitgliederkategorie „Doppelmitglied“ generell an. Träger staatlicher Einrichtungen und
Bistumsschulen können die Zuordnung ablehnen. Fördervereine von
Montessori-Bildungseinrichtungen gehören ebenfalls generell dazu, können jedoch ablehnen.
b) Mitglieder der Kategorie „Doppelmitglied“ sind zugleich Mitglied im Bundesverband in
dessen Kategorie „Doppelmitglied“.
c) Einrichtungsträger ist eine juristische oder natürliche Person, die Bildungseinrichtungen
für Kinder und Jugendliche betreibt. Ersatzweise kann eine (eingeschränkt) rechtsfähige
Bildungseinrichtung diese Rolle übernehmen; ein Nachweis ist erforderlich.
d) Das Stimmrecht der Doppelmitglieder in der Mitgliederversammlung des Bundesverbands
übt der Verein stellvertretend aus.
e) Auffassungsunterschiede zur Zugehörigkeit klärt das Schlichtungsgremium des
Bundesverbands.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt
1. durch Tod,
2. durch mit vierteljähriger Frist zum Jahresende erklärten Austritt in Textform,
3. durch Ausschluss.
Für Doppelmitglieder gilt: Ein Ausschluss im Bundesverband führt automatisch zum Ausschluss
im Verein.
Ein Ausschluss ist außerdem möglich, wenn ein Mitglied das Ansehen oder die Interessen des
Vereins schädigt, trotz Aufforderung nicht zahlt oder ein wichtiger Grund vorliegt. Der Ausschluss
erfolgt per Beschluss des Vorstands. Innerhalb eines Monats kann die Mitgliederversammlung
angerufen werden, die endgültig entscheidet.
§ 5 Rechte der Mitglieder
Alle Mitglieder sind berechtigt, bei Versammlungen und Veranstaltungen mitzuwirken. Jedes
Mitglied hat eine Stimme; das Stimmrecht ruht bei Beitragsrückständen.
§ 6 Organe
1. die Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand,
3. die Ehrenvorsitzenden,
4. der Beirat.
§ 7 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird einmal jährlich vom Vorstand einberufen; die Einladung
erfolgt mindestens zwei Wochen vorher schriftlich oder per E-Mail unter Angabe der
Tagesordnung.
Aufgaben der ordentlichen Versammlung:
a) Entlastung des Vorstandes
b) Wahl von zwei Rechnungsprüfern
Bei Bedarf außerdem:
c) Wahl des Vorstandes
d) Beschluss über Satzungsänderungen
e) Beschluss über zugewiesene Angelegenheiten
f) Beratung weiterer Themen
2. Der Vorstand kann außerordentliche Versammlungen einberufen; er muss dies tun, wenn
10 % der Mitglieder dies schriftlich verlangen.
3. Den Vorsitz führt der Vorsitzende, sonst der Stellvertreter oder ein benannter Vertreter.
4. Versammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig. Wahlen
erfolgen per Mehrheit; ggf. Stichwahlen.
5. Über Beschlüsse sind Niederschriften zu erstellen, zu unterzeichnen von Vorsitzendem und
Protokollführer.
6. Versammlungen können alternativ virtuell stattfinden.
7. Details können in einer Versammlungsordnung geregelt werden.
§ 8 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht mindestens aus
a) dem Vorsitzenden und
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden.
Optional können bis zu drei weitere Mitglieder gewählt werden.
2. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind Vorsitzender und Stellvertreter; beide haben
Alleinvertretungsmacht.
4. Amtszeit: zwei Jahre; der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
5. Die Vorstandsarbeit ist grundsätzlich ehrenamtlich, Vergütung kann beschlossen werden.
6. Der Vorstand kann beschließen, Ämter gegen Entgelt auszuüben.
7. Vorstandsmitglieder sind von § 181 BGB befreit.
8. Beschlüsse werden per Mehrheit gefasst; beschlussfähig bei mindestens zwei anwesenden
Mitgliedern; bei Gleichheit entscheidet der Vorsitzende.
9. Über Vorstandssitzungen ist ein Protokoll anzufertigen.
§ 9 Ehrenvorsitz
Die Mitgliederversammlung kann Ehrenvorsitzende mit 2/3-Mehrheit wählen; max. zwei; nur
Mitglieder; kein Stimmrecht im Vorstand.
§ 10 Beirat
Der Vorstand kann einen Beirat benennen, der ihn unterstützt; Amtszeit endet spätestens mit der
des Vorstandes; Mitglieder sollen Vereinsmitglieder sein.
§ 11 Satzungsänderungen
1. Satzungsänderungen erfordern 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
2. Formale Änderungen, die Behörden verlangen, kann der Vorstand direkt beschließen und
muss sie den Mitgliedern per E-Mail mitteilen.
§ 12 Auflösung
1. Auflösung erfolgt durch außerordentliche Mitgliederversammlung; Einladung 4 Wochen vorher
in Textform.
2. Beschlussfähigkeit: 2/3 der Mitglieder; falls nicht erreicht, zweite Versammlung innerhalb
von 4 Wochen, die ohne Quorum beschließen kann.
3. Auflösungsbeschluss: 3/4-Mehrheit der Anwesenden.
4. Vermögensbindung: Vermögen fällt an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder
eine steuerbegünstigte Körperschaft zur Förderung der Erziehung im Sinne der
Montessori-Pädagogik.
gültig ab 04.09.2025
